Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen. Steuerfrei sind hingegen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Bei Beteiligungsrechten liegt dann Geschäftsvermögen vor, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht. Eine solche ist vorliegend zu bejahen. Die Pflichtige, seit Jahren als Vertriebspartnerin einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft selbständig erwerbstätig, konnte im Rahmen einer Kapitalerhöhung wandelbare Vorzugsaktien besagter Gesellschaft zu einem sehr günstigen Preis erwerben und sie nach erfolgtem Börsengang mit grossem Gewinn veräussern. Die Bevorzugung beim Aktienerwerb sowie die Tatsache, dass der Pflichtigen praktisch die gesamte Kaufsumme in Form von Umwandlungsprämien und Dividenden zurückerstattet wurde, sprechen für das Bestehen des erforderlichen wirtschaftlich engen Zusammenhangs. Deshalb sind die mit grossem Gewinn verkauften Aktien als Geschäftsvermögen zu qualifizieren.
Art. 16 und Art. 18 DBG; Art. 7 und Art. 8 StHG; Art. 16 und Art. 18 StG ZH
(BGer., 8.01.13 {2C_802/2012 / 2C_803/2012}, StE 2013 B 23.2 Nr. 42)