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Absolviert eine Studentin ein Praktikum von mehr als vier Monaten (weshalb Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV nicht zum Tragen kommt) und erzielt sie dabei ein Monatseinkommen oberhalb der Grenze von Art. 49bis Abs. 3 AHVV, so besteht gemäss der (gesetzes- und verordnungskonformen) Rz. 3367 lit. c RWL während dieser Zeit kein Anspruch auf Kinder- oder Waisenrenten bzw. Ausbildungszulagen. Daran ändert nichts, dass die Jugendliche während des Praktikums an der Universität eingeschrieben war und das Praktikum dem Erreichen ihres Studienzieles diente.
Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis f. AHVV
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(BGer., 11.12.14 {8C_800/2014}, SZS 2015, S. 259)
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