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Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Erteilung einer Auskunft über eigenes, vom anderen Ehegatten verwaltetes Vermögen. In solchen Fällen kommt Art. 195 Abs. 1 ZGB zur Anwendung, wonach grundsätzlich die Bestimmungen über den Auftrag massgebend sind. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Bestimmung von Art. 195 Abs. 1 ZGB kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn eine gültige Ehe besteht. Sind die Ehegatten jedoch (wie im vorliegenden Fall) geschieden, ist es im Einzelfall trotzdem möglich, dass eine Rechenschafts­ablegung stattfinden muss. In einem solchen Fall ist ein hinreichendes Rechtsschutzinte­resse nachzuweisen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Steuerverwaltung vom abgeschiedenen Ehegatten einen Steuerauszug eines Bankdepots verlangt.

Art. 170 Abs. 1 und Art. 195 ZGB; Art. 400 Abs. 1 OR

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(BGer., 14.05.09 {5A_72/2009}, BN 2009, S. 111)

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