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Aus dem Doppelbesteuerungsverbot folgt nicht auch die Verpflichtung zur Leistung eines Vergütungszinses. Ein entsprechender Anspruch müsste sich aus dem massgebenden kantonalen Recht ergeben. Die Steuerbehörden sind bei der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen wurde, nicht an die Beurteilung der Vorsorgeeinrichtung gebunden; denn diese ist nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet. Umstritten ist vorliegend einzig, ob das Merkmal der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr mit der Absicht der Gewinnerzielung zu bejahen ist. Diese sog. Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment auf: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein; zum anderen muss aber auch die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein. Angesichts der ungenügenden Nachweise für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vermögensverwalter und der doch mehrjährigen Verbuchung von Verlusten erscheinen gesamthaft betrachtet die Zweifel der Vorinstanz an der Absicht der Gewinnerzielung berechtigt. Die Feststellung, es habe keine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen, erweist sich damit nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig. Die Beschwerdeführer drücken vor dem Bundesgericht die Bereitschaft aus, die Kapitalzahlung wieder zurückzubezahlen. Wenn das kantonale Steueramt Aargau in diesem Zusammenhang rügt, dass die Beschwerdeführer die Rückzahlung erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren anbieten würden, verkennt es, dass aus Sicht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kapitalleistung rechtskräftige Steuerveranlagungen des Kantons Graubünden bestehen und es somit keinen Anlass für eine Rückzahlung gegeben hatte.

Art. 127 Abs. 3 BV; Art 5 Abs. 1 lit. b FZG; Art. 11 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 Satz 2 StHG

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(BGer., 9.12.16 {2C_204/2016}, StR 2017, S. 232)

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