Die Beschwerdeführerin wurde im Alter von 56 Jahren adoptiert. Eine Adoption hat von Gesetzes wegen zur Folge, dass das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern erhält und damit auch deren Namen. Dies wurde gemäss bisheriger Rechtsprechung damit begründet, dass mit der Adoption das Adoptivverhältnis dem ehelichen Kindesverhältnis gleichgestellt werde. Will die adoptierte Person ihren bisherigen Namen behalten, müssen die Voraussetzungen für eine Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB erfüllt sein, was das Vorliegen von wichtigen Gründen voraussetzt. Im vorliegenden Entscheid hält das Bundesgericht fest, dass die Funktion des Familiennamens in den letzten Jahren an Bedeutung eingebüsst habe und neuerdings der individuellen Namenswahl mehr Gewicht eingeräumt werde: «Es ist kein hinreichendes öffentliches Interesse ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Namen der Adoptivmutter erhält; sie weist zu Recht auf die lange Zeitspanne der bisherigen Namensführung hin. Allein der Wunsch, den bisherigen Familiennamen nach der Adoption weiterführen zu wollen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zum Ausdruck. Dies genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen.»
Art. 30 Abs. 1 ZGB
(BGer., 27.01.11 {5A_477/2010}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)