Der Bundesrat hat die Anlagevorschriften in der Verordnung über die berufliche Vorsorge BVV 2 angepasst. Dem besonderen Risiko von Wertschriftenleihen und Repo-Geschäften wird mit erhöhten Anforderungen an die Sicherheit Rechnung getragen. Ausgehend von den Erfahrungen während der Finanzkrise sollen zudem im Bereich der Forderungen klassische Anleihen von komplexen Produkten abgegrenzt werden. Die neue Regelung ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten, mit Wirkung auf das Rechnungsjahr 2015.
Mit der Regelung der Wertschriftenleihen und der Repo-Geschäfte wird erreicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei diesen Anlageformen Minimalanforderungen erfüllen. Diese umfassen einen standardisierten Rahmenvertrag sowie die Fristen und die Pflichten der Depotbank. Auch die Anforderungen an die Sicherstellung und deren Qualität werden festgehalten. Die Regelung orientiert sich dabei an den Vorschriften der FINMA im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen. Da Vorsorgeeinrichtungen oft in entsprechende Vehikel investieren, ist eine analoge Lösung sinnvoll.
Anleihen sind eine wichtige Anlagekategorie für die berufliche Vorsorge. Sie gelten als verhältnismässig sicher. In der Finanzkrise standen jedoch teilweise neuartige und strukturierte Forderungen im Zentrum des Geschehens. Der Bundesrat will vermeiden, dass klassische Anleihen mit diesen Forderungen durchsetzt sind, deren Risiken sich teilweise stark von denjenigen klassischer Forderungen unterscheiden und die oft auch sehr komplex sind. Solche Forderungen sollen neu als alternative Anlagen gelten. Sie sind damit in einem klar definierten Bereich und ihr Gesamtrisiko ist besser quantifizierbar.
Ausdrücklich festgehalten wird in der Verordnung neu auch das Verbot des Hebels, da dieser zu hohen Verlusten führen kann. Das Verbot entspricht der heutigen Praxis. Zudem werden Investitionen in die Infrastruktur als alternative Anlagen behandelt, weil sie ähnlich wie andere alternative Anlagen üblicherweise spezialisiertes Know-how und einen langen Anlagehorizont voraussetzen und oft nicht kurzfristig verkauft werden können.
(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 6.06.14, www.bsv.admin.ch)