Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2012 nicht der Teuerung angepasst werden.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Da nun der Septemberindex 2011 mit 99,7 (Basis Dezember 2010 = 100) tiefer ist als derjenige von 2008 mit 99,8, müssen diese Renten auf den 1. Januar 2012 nicht angepasst werden.
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2008 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung, also frühestens auf den 1.1.2013, angepasst.
(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 20.10.11, www.bsv.admin.ch)