In diesem Artikel werden insbesondere die Themenbereiche Neuigkeiten und Präzisierungen erläutert, für welche das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Jahr 2015 Mitteilungen veröffentlicht hatte. Gleichzeitig werden auch Themen, bei denen Änderungen anstehen, sowie die neuen, reduzierten Umwandlungssätze (ab dem Jahr 2016) und die Verzinsung (Jahr 2015) des überobligatorischen Altersguthabens von Vollversicherern (mit Kapitalgarantie) sowie teilautonomen Anbietern dargestellt.
Im Zusammenhang mit veränderten Marktbedingungen – insbesondere für Banken – wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Juli 2015 eine Stellungnahme verfasst.
Einlagen bei Freizügigkeits- und Säule-3a-Stiftungen von Banken sind bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger privilegiert. Dies bedeutet, dass bei einem Bankenkonkurs diese Einlagen nach den Forderungen der Arbeitnehmer (erste Gläubigerklasse) ausbezahlt werden. Hat eine Person sowohl Freizügigkeits- als auch Säule-3a-Guthaben bei der gleichen Bank, so werden diese für die Ermittlung der Anspruchsprivilegierung zusammengezählt. Dies gilt jedoch nicht für andere Einlagen der betroffenen Person beim gleichen Bankinstitut.
Guthaben von Freizügigkeits- und Säule-3a-Policen bei Versicherungsgesellschaften sind jederzeit vollumfänglich garantiert, da diese gemäss FINMA dafür ein gebundenes und speziell ausgeschiedenes Vermögen bilden müssen.
Im Entscheid des Bundesgerichts vom 17.3.2015 (9C_725/2014) wurde die Frage beurteilt, ob bei Bezug einer ganzen Invalidenrente aus der 1. Säule (IV) ein Kapitalbezug für ein Viertel des Altersguthabens aus der 2. Säule möglich sei oder nicht. Dabei wurde einerseits geprüft, ob die Kapitalauszahlung gemäss Artikel 37, Absatz 2 BVG möglich ist, auch wenn dies das entsprechende Vorsorgereglement nicht vorsieht, und andererseits, ob dieser Artikel auch auf die überobligatorische Vorsorge (Lohnteile von mehr als 84 600 Franken) anwendbar ist; das Bundesgericht verneinte beide Punkte. Die Invalidenrente gemäss Obligatorium ist grundsätzlich lebenslänglich geschuldet, auch wenn mit der Umwandlung der Invaliden- in eine reglementarische Altersrente der Vorsorgefall «Alter» eintritt. Eine Kapitalauszahlung in dieser Konstellation ist nur möglich, wenn ein solcher Anspruch explizit im Reglement vorgesehen ist.
Im konkreten Fall wurde eine Kapitalleistung aus der Säule 3a für die Rückzahlung einer Hypothek verwendet und im gleichen Jahr eine andere Hypothek für die gleiche Immobilie wieder erhöht. Die zuständige Steuerbehörde nahm im Umfang der Hypothekenerhöhung eine Aufrechnung beim Einkommen vor. Im Normalfall werden solche Vorbezüge gestützt auf Artikel 38 DBG gesondert vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert. Das Bundesgericht kam im Urteil vom 29.1.2015 (2C_325/2014 bzw. 2C_326/2014) zum Schluss, dass es in diesem Fall keinen Vorbezugsgrund gibt, da eine Hypothek amortisiert und eine andere gleichzeitig oder kurz darauf, auf dem gleichen Objekt, wieder erhöht wurde.
Obwohl dieser Gerichtsentscheid die Säule 3a betrifft, ist dieser sinngemäss sicherlich auch auf die berufliche Vorsorge anwendbar!
Als Fortsetzung der Information im Jahr 2015 (siehe TREX 1/2015) wurde die Aufstellung «Marktinformationen» aktualisiert:
- Verzinsung überobligatorisches Altersguthaben
- Umwandlungssätze überobligatorisches Altersguthaben von grösseren Vorsorgeeinrichtungen
Die Referendumsfrist ist am 8.10.2015 abgelaufen und der Bundesrat muss noch das genaue Datum der Inkraftsetzung mitteilen. Dies dürfte voraussichtlich im Lauf des Jahres 2016 oder Anfang 2017 der Fall sein.
Neu wird auch dann ein Vorsorgeausgleich vorgenommen, wenn bei einem der Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. So kann beim Vorsorgeausgleich die Rente geteilt werden, auch wenn einer der Ehegatten bereits eine solche bezieht. Zudem ist für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche künftig der Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird, und nicht mehr das effektive Scheidungsdatum massgebend.
Lohnteile, welche 84 600 Franken übersteigen, werden als Überobligatorium bezeichnet, und für diesen Teil werden die Verzinsung sowie die Umwandlungssätze von der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgelegt (siehe Abbildung «Marktinformationen»). Der Bundesrat hat am 11.2.2015 die Botschaft an das Parlament überwiesen. Neu sollen Versicherte, welche die Anlagestrategie selber wählen können, nur noch den effektiven Wert ihres Vorsorgeguthabens erhalten, auch wenn zum Zeitpunkt des Austritts daraus ein Anlageverlust resultiert. Diese Änderung betrifft ausschliesslich Personen mit einem Jahreslohn von mehr als 126 900 Franken, die den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern, die lediglich im überobligatorischen Teil tätig ist und eine frei wählbare Anlagestrategie anbietet.
Der Gesetzgeber hat auch einen Sicherheitsfonds geschaffen, welcher insbesondere die reglementarischen Altersleistungen erbringt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung nach erfolglosen Sanierungsbemühungen zahlungsunfähig wird. Der Sicherheitsfonds deckt Löhne bis zum anderthalbfachen des höchstmöglichen obligatorisch versicherten Jahreslohnes von 84 600 Franken ab, d. h. aktuell 126 900 Franken. Erst ab dieser Limite dürfen Lösungen mit individueller Anlagestrategie angeboten werden.
Da die versicherten Personen alleine die Vorsorgeeinrichtung nicht auswählen dürfen, ist vorgesehen, dass mindestens eine Anlagestrategie mit risikoarmen Anlagen anzubieten ist. Der Begriff «risikoarm» ist noch unbestimmt und muss auf Verordnungsebene noch definiert werden.
Ende November 2015 teilte der Bundesrat mit, dass das System der Ergänzungsleistungen optimiert werden sollte – der Vorschlag für die Reform wird bis zum 18.3.2016 in die Vernehmlassung geschickt.
Für selbstbewohntes Wohneigentum soll der Vorbezug gleich wie bisher möglich bleiben. Dies bedeutet, dass nach wie vor maximal alle fünf Jahre ein Bezug von mindestens 20 000 Franken für den Bau oder den Kauf von Wohneigentum, für wertvermehrende Investitionen oder die Abzahlung von Hypotheken möglich sein sollte. Vor dem 50. Altersjahr kann dafür das gesamte Kapital bezogen werden. Danach ist der Bezug auf das Guthaben im Alter 50 bzw., sofern höher, die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens beschränkt.
Für den Kapitalbezug bei der Pensionierung oder bei einem Übertritt in die selbständige Erwerbstätigkeit hingegen sieht der Bundesrat Einschränkungen vor. Bis anhin durfte bei Pensionierung mindestens ein Viertel des obligatorischen Guthabens (betrifft Lohnteile zwischen 24 675 Franken und 84 600 Franken) oder bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb eines Jahres das gesamte Altersguthaben bezogen werden.
Der Bundesrat sieht zwei Varianten vor. In der ersten würde der Kapitalbezug aus der «obligatorischen» beruflichen Vorsorge gänzlich ausgeschlossen, es wären in diesem Bereich somit nur noch Rentenzahlungen erlaubt. In der zweiten könnte höchstens 50 % des «obligatorischen» Vorsorgeguthabens in Kapitalform und die restlichen 50 % in Rentenform bezogen werden. Für den Übertritt in die selbständige Erwerbstätigkeit will der Bundesrat den Vorbezug des «obligatorischen» Vorsorgeguthabens vollständig verbieten, da in solchen Fällen ein erhebliches Risiko besteht, dieses Kapital zu verlieren (Konkurs).
Die «überobligatorischen» Vorsorgeguthaben sind von diesen vorgeschlagenen Einschränkungen des Kapitalbezugs aus der Pensionskasse nicht betroffen. Hier sind auch in Zukunft die geltenden Gesetze und Verordnungen massgebend.