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Das Kollektivitäts- oder das Solidaritätsprinzip sind gemäss Rechtsprechung eingehalten, solange die Gesamtheit der Arbeitnehmer einer Unternehmung in der Beruflichen Vorsorge eingeschlossen ist. Dieses Prinzip erlaubt auch mehrere Vorsorgepläne, solange sie nach objektiven Kriterien gestaltet worden sind, namentlich nach denjenigen, welche in Art. 1c Abs. 1 BVV 2 beschrieben sind. Im Vorsorgereglement muss klar definiert sein, nach welchen Kriterien die verschiedenen Kollektive gestaltet werden. Hingegen ist es untersagt, individuelle Vorsorgepläne für nur eine Person im Sinne einer «à-la-carte»-Versicherung zu errichten. Hier scheint es zweifelsfrei, dass der zu beurteilende Vorsorgeplan alle Angestellten der Gesellschaft über 45 Jahre einschliesst, wonach formell das Kollektivitätsprinzip erfüllt ist. Das Kriterium Alter ist ausdrücklich vorgesehen in Art. 1c Abs. 1 BVV 2. Dennoch muss man sich fragen, ob durch die Fixierung des Alters von 45 Jahren für den Eintritt in den Vorsorgeplan das Kollektivitätsprinzip materiell tatsächlich erfüllt ist oder ob nicht doch eine à-la-carte-Versicherung vorliegt, wie das Kantonsgericht dies beurteilt hat. Im vorliegenden Fall stellt man fest, dass die älteste Angestellte nur ungefähr ein Jahr vom Vorsorgeplan hätte profitieren können, bevor der Beschwerdeführer das Rücktrittsalter erreicht hätte, wohingegen die Jüngste nie in dieses Kollektiv hätte eintreten können. Neben dem Beschwerdeführer hat somit einzig die Beschwerdeführerin seit 2007 vom Vorsorgeplan profitiert. Unter diesen Umständen kann, wie schon das kantonale Gericht erkannte, das Kollektivitätsprinzip nicht als materiell erfüllt anerkannt werden.

Art. 81, Art. 65e und Art. 44 BVG; Art. 1c Abs. 1 BVV 2; Art. 25, Art. 27 und Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 123 Abs. 1 ZGB

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(BGer., 6.02.17 {2C_745/2016 und 2C_748/2016}, StR 2017, S. 395)

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