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Während Gesetz und Verordnung die Berechnung der Fahrkilometer (Arbeitsweg oder Gesamtfahrleistung) nicht ausdrücklich regeln, ergeben sich aus der Gesetzessystematik keinerlei Hinweise dafür, dass auf eine, wie auch immer berechnete Gesamtfahrleistung abzustellen wäre. Die Bestimmungen zur Fahrkostenpauschale, insbesondere Art. 5 der Berufskostenverordnung, befassen sich mit dem Arbeitsweg (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG), und die Fahrkostenpauschale berechnet sich praxisgemäss anhand der folgenden Formel: (Anzahl Arbeitstage) x (Anzahl Kilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) x (Kilometeransatz). Bei der Berechnung der Fahrkostenpauschale dürfen der Auslagenersatz für die beruflichen Fahrten und der Abzug für die Berufskosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG deshalb nicht vermengt werden.

Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 5 BKV

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(BGer., 20.02.13 {2C_631/2012}, StE 2013, B 22.3 Nr. 108)

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