Dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz von Frankfurt nach Basel verlegt hat, mag zwar im Hinblick auf seine neue Stelle in Basel erfolgt sein. Das ändert aber nichts daran, dass seine Wohnung in Basel nunmehr die Familienwohnung darstellt, deren Kosten nicht abziehbar sind, und dass die zusätzlich beibehaltene Wohnung in Frankfurt a. M. nicht beruflich, sondern familiär bedingt ist. Auch wenn der Umzug nach Basel beruflich bedingt war, handelt es sich um Privataufwand, der nach dem klaren Wortlaut von § 34 Abs. 1 lit. a StG BS nicht abziehbar ist.
Art. 25, Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 34 lit. a DBG; Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 4 und Art. 3 Abs. 2 StHG; § 26, § 27 Abs. 1 lit. c, § 34 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 2 StG BS; Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 ZGB
(BGer., 28.01.16 {2C_995/2015}, StR 2016, S. 356)