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Title
Berufskostenpauschalen 2012
Level
3
Text

Aufgrund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012 keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidge­nössischen Finanzdepartement (EFD) am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Title
Naturalbezüge 2012
Level
3
Text

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende, N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft (vgl. Beilagen zum Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 5. Oktober 2006).

Title
Ausgleich der Folgen der kalten Progres­sion für das Steuerjahr 2012
Level
3
Text

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progres­sion erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2011 beträgt 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2010 = 61.0 Punkte) einer Erhöhung von 0.6% entspricht.

Das EFD hat am 18. August 2011 eine Verordnung mit den neuen Tarifen und Abzügen erlassen, mit Inkrafttreten auf den 1. Ja­nuar 2012. Auf der Homepage der Eid­ge­nössischen Steuer­verwaltung (ESTV) werden die neuen Abzüge sowie eine übersichtliche Tariftabelle pub­liziert. Beim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungs­bedürftige Person.

Die Abzüge werden wie aus der Tabelle ersichtlich angepasst.

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Rundschreiben Nr. 2-090-D-2011-d
Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 7.09.11, Rundschreiben Nr. 2-090-D-2011-d, www.estv.admin.ch)

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