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<p data-content="Praxis--PR-_Lead_de--PR-" lang="de-CH">Zur Berechnung der zulässigen Mietzinserhöhung nach einer Wohnungssanierung sind die wertvermehrenden Investitionen zum gleichen Satz zu verzinsen wie bei der Festlegung des erlaubten Nettoertrags (im Rahmen einer Überprüfung des Anfangsmietzinses). Erlaubt ist demnach ein Ertrag, der den Referenzzinssatz um 2&nbsp;Prozent übersteigt, solange dieser 2&nbsp;Prozent oder weniger beträgt. Gemäss Bundesgericht ist auf dieser Basis ein monatlicher Mietzins von 1117&nbsp;Franken für eine 5-Zimmer-Wohnung in Genf nicht missbräuchlich.</p>

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