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Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung steht fest, dass die Mindesthaltedauer ausnahmslos einzuhalten ist. Ebenso klar ist, dass der Tatbestand eine Mindestbeteiligungsquote verlangt. Streitig und zu prüfen ist, ob im Anwendungsbereich des Rechts von 2007 (UStR II) Mindesthaltedauer und Mindestbeteiligungsquote kumulativ vorzuliegen haben. Art. 70 Abs. 4 lit. b 2007 (UStR II) liegt ein Junktim zwischen bruchteilsbezogener und zeitlicher Mindestvoraussetzung zugrunde («Sockelmodell»). Hält die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Zeitpunkt t0 eine Mindestquote von zehn Prozent und veräussert sie diese im Zeitpunkt t1, wobei zwischen t0 und t1 mindestens ein Jahr liegt, so unterliegt ein etwaiger Veräusserungsgewinn dem Beteiligungsabzug. Hält die Gesellschaft im Zeitpunkt t0 aber weniger als zehn und kauft sie fehlende Teile hinzu, sodass sie im Zeitpunkt t1 mindestens zehn Prozent veräussern kann, fehlt es am erforderlichen Sockel und fällt Art. 70 DBG 2007 daher ausser Betracht. Weitere Konstellationen sind denkbar, bilden hier aber nicht Streitgegenstand.

Art. 70 Abs. 4 lit. b, Art. 1 lit. b, Art. 57, Art. 58 Abs. 1 lit. a und Art. 68 DBG; Art. 128 Abs. 1 lit. b BV; Art. 675 Abs. 2 und Art. 959b Abs. 2 Ziff. 7 und Abs. 3 Ziff. 4 OR

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(BGer., 22.02.16 {2C_469/2015}, StR 2016, S. 441)

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