Per 1. Januar 2008 wurde das vereinfachte Abrechnungsverfahren eingeführt. Aufgrund eines gesetzlichen Auftrags wurden die damals neu geschaffenen Massnahmen in den Jahren 2011 bis 2012 evaluiert. Am 18. Dezember 2015 folgte die Botschaft mit dem entsprechenden Gesetzesentwurf, welcher für die Zukunft einige Änderungen vorsieht.
Per 1. Januar 2008 ist das BGSA, zusammen mit der Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA), in Kraft getreten. Damit wollte der Gesetzgeber die Schwarzarbeit bekämpfen. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren (vAv) für Arbeitgebende ist Teil des BGSA.
Das BGSA enthält einerseits gewisse administrative Erleichterungen für Arbeitgebende und andererseits führte das Gesetz weitere Kontroll- und Sanktionsmassnahmen ein. Das vAv (Art. 2 bzw. 3 BGSA) ist ein Teil der administrativen Erleichterung und soll dazu dienen, dass geringe Einkommen, wie diese u. a. in Privathaushalten vorkommen, mit den Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und der Quellensteuer vereinfacht abgerechnet werden können.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit freiwillig im vAv abgerechnet werden kann:
- Der Lohn pro Arbeitnehmer darf 21 150 CHF (Grenze für das Jahr 2016) nicht übersteigen.
- Die gesamte Lohnsumme des Betriebs darf pro Jahr 56 400 CHF (Grenze für das Jahr 2016) nicht übersteigen.
- Die Löhne des gesamten beitragspflichtigen Personals müssen im vAv abgerechnet werden.
Zudem erwähnt die alte Botschaft zum BGSA vom 16. Januar 2002 explizit, dass das vAv sowohl für private Haushalte als auch für geringfügige Erwerbseinkommen von Unternehmungen, was vor allem für KMU von Vorteil ist, Anwendung findet.
Es wird nicht festgesetzt, ob der Empfänger lediglich aus einer oder einer bestimmten Anzahl von Gesellschaften derartige Entgelte bezieht.2 Dies hat zur Folge, dass nicht nur geringe Einkommen aus Privathaushalten mit dem vAv abgerechnet wurden. Auch zahlreiche Unternehmen sind zwischenzeitlich auf den «Geschmack» gekommen, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, vorwiegend Verwaltungsratsentschädigungen, mit dem vAv abzurechnen.
Zudem ist die fixe Quellensteuerbelastung von insgesamt 5 % (Staats- und Gemeindesteuern inklusive direkte Bundessteuern) äusserst attraktiv.
Der nachfolgende Fall aus dem Kanton Obwalden (OW) soll aufzeigen, wie das vAv «zweckfremd» angewandt wurde.4
Im Jahr 2010 bezog Herr X, Alleinaktionär, Verwaltungsrat und Arbeitnehmer der X AG, aus dieser X AG sowie von drei weiteren juristischen Personen ein Salär. Diese Einkommen wurden als ordentliche Einkünfte deklariert.
Aus weiteren neun Firmen hatte Herr X Einkünfte pro Firma, welche den damaligen Grenzbetrag von 20 520 CHF nicht überstiegen und im vAv abgerechnet wurden.
Es stellt sich nun die Frage, ob diese Einkünfte als «kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit» gemäss Art. 37a DBG bzw. Art. 39a StG OW zu qualifizieren sind. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann dies nicht abschliessend beurteilt werden.
Die Steuerrekurskommission des Kantons OW führte aus, dass das BGSA vor allem für Branchen, wie z. B. Hausdienstarbeit, saisonbedingte Gelegenheitsarbeiten sowie Krankenpflege in Privathaushalten, Gastronomie usw., welche für Schwarzarbeit besonders anfällig sind, eingeführt wurde. Es war nicht Sinn und Zweck des BGSA, dass Arbeitgebende wie im obgenannten Fall beschrieben per se das vAv anwenden können. Weiter könne ein Verwaltungsratsmandat u. a. nicht mit einer Hausdienstarbeit oder einer saisonbedingten Gelegenheitsarbeit verglichen werden.
Obwohl die quantitativen Voraussetzungen erfüllt sind, erscheint dieser Fall in der Vorgehensweise als ungewöhnlich. Aussergewöhnlich ist zudem, dass das definierte Einkommen bei einigen Firmen exakt dem damaligen Grenzbetrag von 20 520 CHF entsprochen hat. Dieser Umstand wurde von der Kommission als völlig unangemessene Rechtsgestaltung gewertet und wurde einzig und allein mit der Absicht, Steuern einzusparen, begründet.
Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs des Steuerpflichtigen bzw. Herrn X ab und die oben erwähnten Einkünfte wurden den ordentlichen Einkommenssteuern unterstellt.
Gemäss Art. 20 BGSA hat der Bundesrat fürdie Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz zu sorgen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat dem Bundesrat gemäss Gesetzesauftrag innert fünf Jahren ab Inkrafttreten des BGSA (1. Januar 2008) Bericht zu erstatten und ihm Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Die Evaluation in den Jahren 2011 bis 2012 haben ergeben, dass die Massnahmen des BGSA grundsätzlich Erfolg versprechend seien, ihr Beitrag zur Eindämmung der Schwarzarbeit bisher eher gering gewesen sei. Dies liege im Wesentlichen daran, dass das BGSA für wichtige Fragen einen Interpretationsspielraum offenliesse.
Eine weitere Erkenntnis war, dass das mit dem BGSA eingesetzte vAv zur Entrichtung von Sozialversicherungsabgaben und Quellensteuer rege genutzt, aber auch missbraucht wird.
Die Äusserungen in der Vernehmlassung haben ergeben, dass die Vernehmlassungsteilnehmer der Gesamtvorlage grundsätzlich positiv gegenüberstehen, halten aber in ihrer Stellungnahme fest, dass die Schwarzarbeit einen grossen Schaden verursacht und ihr deshalb entgegenzutreten sei.
Diese Erkenntnisse haben ergeben, dass das entsprechende Gesetz (BGSA) gewissen Anpassungen unterzogen werden muss.
Der Auszug aus dem Entwurf bezüglich Änderungen (Einleitungssatz sowie Bst. b und c in Art. 2 des BGSA lauten wie folgt:5
Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen im vAv nach Artikel 3 abrechnen, sofern:
b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und
c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
Mit der Beschränkung auf in Privathaushalten beschäftigte Personen kann das vAv auf diejenige Personengruppe beschränkt werden, für welche es ursprünglich vorgesehen war. Der Wortlaut lehnt sich dabei an Art. 34d Abs. 2 AHVV an, welcher die Abrechnungspflicht von in Privathaushalten beschäftigte Personen ab dem ersten Lohnfranken, also ohne Freibetrag, festhält. Konkretisiert wird der Begriff «in Privathaushalten beschäftigte Personen» zudem in Merkblatt 2.06 der AHV/IV.6
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des neuen Art. 2 gemäss Entwurf BGSA hätte zur Folge, dass beispielsweise kleine Betriebe oder auch Vereine, welche bisher ebenfalls zur Anwendung des vAv zugelassen waren, neu davon ausgeschlossen würden und somit wieder, wie vor Einführung des BGSA, ordentlich abrechnen müssten.7
Am 19. Mai 2016 waren die Änderungen zum BGSA in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) traktandiert. Wann diese Änderungen in den eidgenössischen Räten debattiert werden und die Umsetzung geplant ist, bleibt zum heutigen Zeitpunkt offen.
Die Autoren sind der Meinung, dass die geplanten Änderungen im BGSA ohne grösseren Widerstand umgesetzt werden.
- Vgl. AJP 2011, Andreas Vögeli, S. 1183 ff.
- Vgl. Steuerentscheid 5 / 2015, Nr. B 22.1 Nr. 8 / Steuerrekurskommission OW.
- Vgl. Steuerentscheid 5 / 2015, Nr. B 22.1 Nr. 8 / Steuerrekurskommission OW.
- Vgl. Steuerentscheid 5 / 2015, Nr. B 22.1 Nr. 8 / Steuerrekurskommission OW.
- Entwurf Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
- Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 18. Dezember 2015.
- Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 18. Dezember 2015.