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Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Radio- und Fernsehgebühr nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Der Gebührenzahler erhält nämlich keine direkte Leistung vom Bund. Ein solches Austauschverhältnis bildet jedoch die Grundlage für die Erhebung einer Mehrwertsteuer.

Der Bund nimmt die Gebühr nicht entgegen, um als Gegenleistung ein Radio- oder Fernsehprogramm zu liefern. Er kauft auch keine Programme bei der SRG oder anderen Anbietern ein. Vielmehr erhebt die Billag für den Bund die Empfangsgebühr, um damit die SRG und andere Programmanbieter zu subventionieren. Diese erhalten also vom Bund Leistungen, um einen vom Gesetz als förderungswürdig betrachteten Zweck zu erfüllen. Subventionen unterstehen jedoch nicht der Mehrwertsteuer, weil keine konkret umschriebene Gegenleistung dafür erwartet wird. Ausserdem gehört das Recht, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen, zur Informationsfreiheit und ist damit ein Grundrecht. Aus diesem Grund kann dieses Recht nicht vom Bund gegen die Entrichtung einer Gebühr eingeräumt werden. Das Bundesgericht vergleicht die Empfangsgebühr mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen erhebt von einem bestimmten Personenkreis die Taxe. Der Ertrag wird an die Kur- oder Verkehrsvereine weitergeleitet, damit diese Leistungen erbringen, die im öffentlichen Interesse sind. Die Abgabepflichtigen können diese nutzen, müssen dies jedoch nicht.

Art. 3, Art. 8, Art. 10, Art. 12, Art. 18, Art. 25 und Art. 112 MWSTG; Art. 14 und Art. 23 MWSTV; Art. 16, Art. 36, Art. 46, Art. 55bis, Art. 92 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 2, Art. 25, Art. 34, Art. 38, Art. 40, Art. 43, Art. 45, Art. 47, Art. 58, Art. 66, Art. 68, Art. 69, Art. 70 und Art. 81 RTVG; Art. 59 und Art. 65 RTVV

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(BGer., 13.04.15 {2C_882/2014}, Jusletter 4.05.15)

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