Unternehmen sollen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und Bestechungsgelder nicht von den Steuern abziehen können. Der Bundesrat hat die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen verabschiedet.
Die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck ist im geltenden Recht nicht explizit geregelt. Um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, hatte das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten, die solche Zahlungen explizit als nicht abzugsfähig erklärt. Der Gesetzesentwurf schliesst auch Bestechungsgelder an Private sowie Aufwendungen, die mit Straftaten zusammenhängen, von der Abzugsberechtigung aus. Weiterhin abzugsfähig bleiben hingegen gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck.
Das Bundesgericht entschied am 26. September 2016, dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck im geltenden Recht steuerlich nicht abzugsfähig sind.
(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 16.11.16, www.efd.admin.ch)