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Die von Mitte März bis Mitte September 2020 in Kraft gestandenen Bestimmungen zur Entschädigung von coronabedingten Erwerbsausfällen für Selbständigerwerbende sind abschliessend. Eine richterliche Ergänzung fällt nicht in Betracht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer selbständig tätigen Ärztin ab, deren Ersuchen um Corona-Erwerbsersatz abgewiesen wurde.
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