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Der Bundesrat will das Schlichtungsverfahren nach der Verweigerung oder Beschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten optimieren. Er hat die entsprechenden Änderungen der Verordnung zum Öffentlichkeitsgesetz auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt.

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Gewährt eine Bundesbehörde nicht oder nicht in vollem Umfang Zugang zu amtlichen Dokumenten, kann die gesuchstellende Person ­einen Schlichtungsantrag an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) stellen. Gemäss geltendem Recht muss der EDÖB innert 30 Tagen eine Einigung herbeiführen oder eine Empfehlung abgeben. Diese Frist hat sich in bestimmten Fällen als zu kurz erwiesen und kann deshalb in Zukunft angemessen verlängert werden. Dies gilt bei Schlichtungsanträgen, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, weil sie besonders viele oder komplexe Dokumente betreffen oder weil sie besonders schwierige juristische, technische oder politische Fragen aufwerfen. Diese Neuerung wird bei der nächsten Revision des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) berücksichtigt. Als weitere Massnahme legt die Verordnung die Pflicht der Parteien fest, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 20.04.11, www.ejpd.admin.ch)

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