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Während wir für das Erben und Vererben von herkömmlichen Vermögenswerten auf ­gesetzliche Regelungen und langjährige Erfahrung zurückgreifen können, stellen sich bei der Planung eines digitalen Nachlasses zahlreiche unbeantwortete Fragen. Der ­vorliegende Artikel fasst einige Ergebnisse des interdisziplinären Forschungsprojekts ­der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), die auch für die ­Treuhandpraxis von Interesse sein könnten, zusammen.

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Mors certa, hora incerta – Der Tod ist gewiss, seine Stunde ungewiss. Was man gelegentlich als Inschrift auf Kirchenuhren liest, gilt im beginnenden digitalen Zeitalter nach wie vor. Der Endlichkeit des eigenen Lebens bewusst, planen die Menschen schon seit Jahrtausenden, was mit unserer irdischen Hinterlassenschaft nach unserem Tod geschehen soll. Zu den persönlichen Gütern zählen neben physischen Dingen und Vermögenswerten immer mehr auch eine Unzahl von Daten und nur noch virtuell vorhandene «Besitztümer»: In der Cloud gespeicherte Dokumente, elektronische Fotosammlungen, Profilinhalte von sozialen Medien, aber auch E-Mail-Nachrichten oder nur noch elektronisch und zunehmend auch nicht mehr lokal gespeicherte Geschäftsunterlagen, Bankauszüge und Rechnungen. Zusätzliche Relevanz gewinnt die digitale Nachlassplanung, da vermehrt auch die ältere Generation das Internet aktiv nutzt. So sind im Jahr 2013 allein in der Schweiz ungefähr 3400 Facebook-Nutzer verstorben.1

Während wir für das Erben und Vererben von herkömmlichen Vermögenswerten auf gesetzliche Regelungen und langjährige Erfahrung zurückgreifen können, stellen sich bei der Planung eines digitalen Nachlasses zahlreiche unbeantwortete Fragen. Einige davon für den Schweizer Kontext zu klären, war Ziel eines interdisziplinären Forschungsprojekts der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Die Kommission für Technologie und Innovation des Bundes (KTI) hat das Projekt finanziell unterstützt.2 Der vorliegende Artikel fasst einige Ergebnisse des Forschungsprojekts, die auch für die Treuhandpraxis von Interesse sein könnten, zusammen.

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1. Was passiert mit der digitalen Hinterlassenschaft?
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2
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Das Erbrecht regelt den Umgang mit einem herkömmlichen Nachlass, und dies selbst dann, wenn der Erblasser gar nichts auf sein Ableben hin angeordnet hat. Aber wie sieht es mit der digitalen Hinterlassenschaft aus? Was kann alles mit den im Internet gespeicherten Daten im Todesfall passieren? Abbildung 1 zeigt, ausgehend von der Grundsatzentscheidung «digitale Nachlassplanung Ja oder Nein», Szenarien, die sich für den Umgang mit der digitalen Hinterlassenschaft ergeben können.

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Die Mehrheit der Internetnutzenden wird sich zu Lebzeiten nicht um ihren digitalen Nachlass kümmern. Zu fern mag der Gedanke an den Tod im häufig schnelllebigen digitalen Umfeld sein, und zu unbedeutend erscheinen uns unsere digitalen Besitztümer oft. Fehlt es an systematischen Vorkehrungen im Hinblick auf den digitalen Nachlass, werden im Todesfall die einzelnen Plattform- und Dienstanbieter zu den Takt gebenden Akteuren. Die Angehörigen sind mangels Zugriffsdaten auf die Kooperation der Anbieter angewiesen, wenn sie Daten des Verstorbenen sichern oder löschen wollen. Dabei zeigt sich, dass die einzelnen Plattformanbieter sehr unterschiedlich mit dem Tod ihrer Nutzerinnen und Nutzer umgehen: Häufig bestehen beispielsweise ­Social-Media-Profile (z.B. Facebook, Xing, Linkedin) auch über das Ableben des Nutzers hinaus einfach weiter, als sei nichts geschehen. Teilweise werden Profile und E-Mail-Konten aber auch nach einer gewissen Zeit der Inaktivität automatisch gelöscht und die Daten gehen unwiderruflich und zum Schaden der Angehörigen verloren. Eher selten und wenn, dann häufig einem umständlichen Prozedere folgend, gewähren einzelne Dienste den Angehörigen des verstorbenen Nutzers Zugriff auf dessen Profile und erlauben so eine Sichtung und Sicherung der Daten.

Der Verlauf des Entscheidungsbaums macht aber auch deutlich, dass Internetnutzende schon zu Lebzeiten grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten haben, eigenverantwortlich über ihren digitalen Nachlass zu bestimmen. Wenn Internetnutzende ihren digitalen Nachlass regeln, schaffen sie Transparenz und ermöglichen es den Hinterbliebenen, im Todesfall relativ einfach Zugriff auf die verschiedenen Nutzerkontos und Daten zu erlangen. Die Angehörigen können im Idealfall die hinterlegten Zugriffsdaten des Verstorbenen nutzen, um dessen Willen oder die eigenen Wünsche in Bezug auf den digitalen Nachlass umzusetzen. Aufgrund der uneinheitlichen und unübersichtlichen Regelungen der Plattform- und Dienstanbieter, die zudem meistens ihren Geschäftssitz im Ausland haben, kann den Internetnutzenden nur empfohlen werden, sich schon zu Lebzeiten um die digitale Hinterlassenschaft zu kümmern. Nur so wird sichergestellt, dass die Angehörigen effektiv Zugriff auf benötigte oder für sie bedeutsame Daten erhalten. Das kann den Angehörigen viel Leid und Ärger ersparen.

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2. Aspekte der Planung eines digitalen Nachlasses
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Die digitale Nachlassplanung und Willensvollstreckung ist heute noch ein Pionierfeld. Es bestehen weder bewährte Praxismodelle noch dem Medium Internet angepasste rechtliche Rahmenbedingungen, die es erlauben würden, garantiert rechts- und zukunftssichere Lösungen für die digitale Vorsorgeberatung zu entwerfen. Zwar existieren verschiedene sogenannte Digitale Vererbungsdienste, die beispielsweise die Hinterlegung und Weitergabe von Zugriffsdaten ermöglichen sollen. Dadurch können die Hinterbliebenen – wenn alles wie vorgesehen klappt – relativ einfach Zugriff auf einen Teil der digitalen Hinterlassenschaft erlangen. Doch wer garantiert das Überleben dieser Vererbungsdienste? Die wenigen spezialisierten und seriösen Pioniere aus diesem Bereich, wie das schwedische Startup-Unternehmen «Mywebwill» oder «Entrusted» aus den USA, haben ihren Betrieb schon nach einigen Jahren wieder eingestellt oder wurden akquiriert. Damit erweisen sich solche reinen Vererbungsdienste als untaugliches Mittel für die digitale Vorsorge. Mehr Erfolg versprechen Lösungsansätze, die im Rahmen eines breiter angelegten ­Geschäftsmodells schon einen Mehrwert zu ­Leb­zeiten ermöglichen, z.B. ein hochsicherer ­Do­kumentenspeicher und Passwortsafe mit in­tegriertem Datenvererbungsmechanismus, wie vom Schweizer Unternehmen Secure-Safe angeboten (www.securesafe.com). Solche Unternehmen sind im Kern eigentlich nicht Vererbungsdienste, sondern bauen ihr Geschäftsmodell auf der Datenspeicherung und -verwaltung auf. Damit werden sie finanziell stabiler und sind im Idealfall auch langlebiger als ihre Kundschaft. Ein zuverlässiger und transparenter Vererbungsmechanismus gehört freilich noch nicht bei allen externen Datenspeichern zum Standardangebot. Zudem stellt sich bei allen diesen Lösungen die Frage nach Datenschutz und -sicherheit. Eine umsichtige Vorsorgeberatung wird kaum Speicherdienste empfehlen können, die ihren Geschäftssitz oder Datenspeicher im Ausland haben. Anerkannte Zertifizierungen können bei der Auswahl eines geeigneten Dienstes helfen.

Bei der digitalen Vorsorgeplanung stellen sich zudem verschiedene erb- und persönlichkeitsrechtliche Fragen. Ein digitaler Nachlass kann zunächst aufgeteilt werden in Daten, die ausschliesslich im Internet (z.B. E-Mail-Konto, Cloud, Profil) gespeichert sind, und Daten, die auch auf einem Endgerät des Verstorbenen (z.B. PC, Mobiltelefon, Festplatte) gesichert sind. Letztere können im ­Todesfall mit ihrem physisch vorhandenen Datenträger als Teil der Nachlassmasse ohne Weiteres vererbt werden. Daten, die nicht lokal gespeichert sind, können Vermögenswerte darstellen (z.B. PayPal-Konto), urheberrechtlich geschützt sein (z.B. künstlerisch wertvolle Fotografien) oder persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Schutz geniessen. Dabei ist stets zu beachten, dass die Schweiz heute noch keinen postmortalen Persönlichkeitsschutz kennt und sich die Angehörigen des Verstorbenen nicht in dessen Namen gegen allfällige Persönlichkeitsverletzungen wehren können. Sie müssen sich vielmehr auf den weniger weitgehenden Andenkenschutz berufen.

Um möglichst rechtssicher und durchsetzbar über den eigenen digitalen Nachlass zu bestimmen, müssen sich die Internetnutzenden auch heute noch der im Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehenen erbrechtlichen Instrumente bedienen. Bei einer Vorsorgeberatung ist der Nutzer deshalb immer auf die sehr strengen Formvorschriften des ZGB hinzuweisen, zumal die qualifizierte Schriftlichkeit eines Testaments so schlecht zum vir­tuellen Wesen des Internets passen will. Ein digitaler Vererbungsdienst kann, auch für den digitalen Nachlass, ein gültiges Testament heute noch nicht ersetzen. Anordnungen im Testament, aber auch die Einsetzung eines Willensvollstreckers oder schriftlich festgehaltene persönlichkeitsrechtliche Anordnungen auf das Ableben hin, gehören deshalb nach wie vor zu den zentralen Elementen bei der Planung des digitalen Nachlasses.

Abbildung 2 fasst die wesentlichen rechtlichen Aspekte des digitalen Nachlasses im Überblick zusammen.

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3. Lösungsraum für die Vorsorge­beratung
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Im Rahmen der Vorsorgeberatung sollte der Planung des digitalen Nachlasses vermehrt Beachtung geschenkt werden. Je mehr sich wichtige Dokumente und Erinnerungsstücke in den virtuellen Raum verschieben, desto bedeutsamer ist es für die Hinterbliebenen, dass sie rasch und möglichst vollständig auf solche Daten zugreifen können. Die Beratungspraxis könnte sich bei der Planung eines digitalen Nachlasses am erweiterten Lösungsraum, der in Abbildung 3 dargestellt wird, orientieren.

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Ausgehend vom Bild eines selbstbestimmten Internetnutzers, beginnt eine umsichtige Vorsorgeplanung schon bei der möglichst umfassenden Sicherstellung der Datenherrschaft zu Lebzeiten. Dabei sind die Regelungen, welche einzelne Plattformanbieter für den Todesfall vorsehen, sorgfältig zu prüfen, bevor einem solchen Anbieter über den Tod hinaus wichtige Daten anvertraut werden. Zentrale Daten und Metapasswörter sollten schon zu Lebzeiten entweder auf zeitbeständigen lokalen Datenträgern oder bei vertrauenswürdigen Anbietern von Datenspeichern regelmässig gesichert werden. Im Hinblick auf den Todesfall muss sodann entschieden werden, welche Daten für die Hinterbliebenen bewahrt werden sollen und welche unwiderruflich zu löschen sind. Schliesslich kann es für die Angehörigen im Todesfall eine grosse Erleichterung sein, wenn ein fachlich versierter Treuhänder im Rahmen einer Willensvollstreckung auch den ­digitalen Nachlass abwickelt.

Am wichtigsten ist es aber, dass Treuhänder und Vorsorgeberater ihre Klienten überhaupt für die Möglichkeit und Notwendigkeit der digitalen Nachlassplanung sensibilisieren. Denn nichts ist so gewiss wie die Sterblichkeit der natürlichen Person, auch wenn das digitale Alter Ego scheinbar ewig leben mag.

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Unter Mitarbeit von: Prof. Dr. Kurt Pärli, Zentrum für Sozialrecht, ZHAW; Prof. Dr. Thomas Keller, Institut für Wirtschaftsinformatik, ZHAW; Lukas Kurtz und Melanie Studer, beide ehem. wiss. Mitarbeitende ZHAW.

  1. Die Verfasser danken Pia Wohland, Newcastle University, Institute for Ageing and Health, Newcastle upon Tyne, U.K., für die Berechnung der Facebook-Mortalität.
  2. Die vollständigen Forschungsergebnisse des Forschungsprojekts «Sterben und Erben in der digitalen Welt» sind gedruckt und als eBook beim vdf-Verlag erschienen: Sterben und Erben in der digitalen Welt. Autoren: Elke Brucker-Kley, Thomas Keller, Lukas Kurtz, Kurt Pärli, Matthias Schweizer, Melanie Studer.
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