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Will ein Kind von 15 Jahren seinen Familiennamen ändern und ist es urteilsfähig, hat nicht die Mutter als gesetzliche Vertreterin ein entsprechendes Gesuch zu stellen und den Prozess zu führen, sondern das Kind hat selbst zu handeln. Allerdings kann das Kind die Mutter zur Führung des Prozesses in seinem Namen bevollmächtigen. Die Tatsache, dass ein Kind zusammen mit seiner Mutter und Stiefgeschwistern im gleichen Haushalt lebt und einen anderen Familiennamen trägt, ist, ohne dass das Kind daraus ernsthafte Nachteile erleidet, kein wichtiger Grund, welcher eine Namensänderung erlauben würde. Trägt eine Person über mehrere Jahre hinweg einen faktischen Namen und ist unter diesem, und nicht unter dem amtlichen Namen, im sozialen Umfeld bekannt, wiegt das Kriterium, einer Person die namensmässige Kontinuität des faktischen Namens für die Zukunft zu gewährleisten, höher als das Interesse der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen Namens. Allein aus dem Umstand, dass ein Kind zum leiblichen Vater eine gute Beziehung hat, kann nicht auf einen Bezug zum amtlichen ­Namen, welcher gegen eine Bewilligung der Namensänderung spricht, geschlossen werden.

Art. 19 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 ZGB

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(BGer., 17.03.11 {5A_624/2010}, Pra. 2011, Nr. 94)

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