Die Abzüge unterliegen dem in Art. 27 DBG erwähnten Periodizitätsprinzip in gleicher Weise wie die steuerbaren Gewinne. Sie werden deshalb nur dann zugelassen, wenn sie ihren Ursprung in Ereignissen haben, welche in der Berechnungsperiode stattgefunden haben. Aufgrund von Art. 28 DBG werden durch das Handelsrecht anerkannte Abschreibungen der Aktiven zugelassen, sofern diese gebucht wurden oder, wenn keine kaufmännische Buchhaltung geführt wurde, in einer speziellen Abschreibungstabelle erscheinen. Wenn ein Steuerpflichtiger eine Veranlagung mit einem Null-Gewinn erhält, stellen die Verluste, welche zur Null-Veranlagung geführt haben, lediglich eine Motivation der Veranlagung dar, sodass dieser Betrag den Status der beurteilten, materiellen Sache nicht geniesst. Das heisst, dass der Verlustvortrag dann überprüft werden muss, wenn er beansprucht wird, m.a.W. für die zukünftigen Steuerperioden. Im vorliegenden Fall gibt es für die Steuerperiode 1995/96 keine Veranlagung über einen positiven Nettogewinn. Es gibt auch keine Null-Veranlagung. Es gibt einfach keine Veranlagung und keine Steuerfaktoren, welche definitiv geworden wären. Von dieser Steuerperiode gibt es nur die in der Steuerperiode abgeschlossene Jahresrechnung, welche der Steuererklärung beigelegt wurde. Das Veranlagungsrecht für diese Periode ist absolut verjährt. Deshalb sind die im Rahmen des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens getätigten Veranlagungshandlungen, insbesondere die Verweigerung der infrage stehenden Abschreibung, obsolet. Im Zeitpunkt, in welchem der Verlustvortrag für die Periode 2001/02 ermittelt werden muss, zählen deshalb nur die vorgelegte Jahresrechnung und ihre Übereinstimmung mit dem Handels- und Steuerrecht. In dieser Hinsicht kann nur festgestellt werden, wie die Steuerkommission für die direkte Bundessteuer richtig befunden hat, dass die Verweigerung der Abschreibung im Betrag von 400 000 Franken nicht gerechtfertigt war, weil sie ein Aktivum des Geschäftsvermögens betraf, richtig verbucht wurde und geschäftsmässig begründet war.
Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 28, Art. 29 und Art. 31 DBG
(BGer., 10.08.09 {2C_220/2009}, StR 2009, S. 886)