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Nach dem im Kanton Schwyz praktizierten ­Gewinnungskostenmodell wird das Baurechtsverhältnis erst im ordentlichen Veranlagungsverfahren berücksichtigt, indem dort der Baurechtszins von den Einkünften abgezogen werden kann. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist dem Baurechtsverhältnis aber bereits bei der Festsetzung des Eigenmietwerts Rechnung zu tragen (Mietwertmodell). Weder das DBG noch das StHG regeln, ob die bezahlten Baurechtszinsen im Rahmen des Gewinnungskosten- oder des Mietwertmodells zu ­berücksichtigen sind. Insofern sind beide ­Lösungen zulässig und bundesrechtskonform. Zumal es nicht mehr a priori ausgeschlossen erscheint, den Baurechtszins unter den Begriff der «dauernden Last» zu subsumieren (Praxisänderung). Denn es geht auch hier um das Entgelt für die Einräumung einer dinglichen Belastung, nämlich einer Personalservitut im Sinne von Art. 675 bzw. Art. 779 und Art. 779a ZGB.

Art. 155 und Art. 22 StG SZ; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 21 und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 675, Art. 779 und Art. 779a ZGB

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(BGer., 15.12.12 {2C_890/2012}, StE 2013 B 25.3 Nr. 40)

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