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Der Alleinaktionär hatte als Einzelunternehmer mit seiner Immobilienaktiengesellschaft einen «Immobilien-Vermittlungsvertrag» abgeschlossen. Mangels Vorliegens einer Konkurrenzsituation lässt dieser Vertrag die aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten unberührt. Demnach könnte sich eine Verletzung des Drittvergleichs einzig aus den konkreten Konditionen herleiten lassen, also aus einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG AG; Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG
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(BGer., 5.12.11 {2C_272/2011}, StR 2012, S. 127)
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