Das gemeinsame Sorgerecht soll zukünftig zur Regel werden. Dieser Vorschlag ist in der Vernehmlassung von einer klaren Mehrheit grundsätzlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) auszuarbeiten.
Keine Mehrheit gewonnen hat der Vorschlag des Bundesrates, wonach im Falle einer Anerkennung des Kindes durch den Vater das Sorgerecht automatisch beiden Elternteilen zustehen soll. Der Vorentwurf wird deshalb in dem Sinne überarbeitet, dass das Sorgerecht bei ledigen Eltern wie bisher vorerst einzig der Mutter zusteht. Zum gemeinsamen Sorgerecht kommt es nur, wenn sich die Mutter mit dem Sorgerecht des Vaters einverstanden erklärt oder wenn das Gericht auf Klage des Vaters hin so entscheidet.
Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern jene Entscheide, die ihre Kinder betreffen, grundsätzlich gemeinsam treffen. Daher drängt sich keine besondere Regelung der Entscheidzuständigkeit auf; im Gesetz wird lediglich geregelt, wie bei dringlichen und alltäglichen Angelegenheiten und im Fall von Uneinigkeit der Eltern zu verfahren ist.
Der Vorentwurf hat auf die Verpflichtung der Vormundschaftsbehörde verzichtet, dem Kind systematisch einen Beistand zu bestellen, wenn es keinen Vater hat. Der Verzicht auf die Bestellung eines Beistandes verletzt nach Ansicht zahlreicher Vernehmlassungsteilnehmer das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft. Dieser Kritik wird mit einer vermittelnden Lösung Rechnung getragen: Danach soll in Zukunft kein Zwang mehr bestehen, einen Beistand zu bestellen; die Vormundschaftsbehörde muss aber weiterhin einen solchen Beistand bestellen, wenn sie dies zum Wohl des Kindes für nötig erachtet.
Festgehalten wird an der vorgeschlagenen Ergänzung des Strafgesetzbuchs. Danach wird zukünftig auch jener Elternteil bestraft, der die Ausübung des Besuchsrechts behindert. Er soll gleich bestraft werden wie jener Elternteil, der ein Kind nach einem Besuch nicht mehr zurückbringt.
(Eidg. Departement des Innern EDI, Bern, 16.12.09, www.edi.admin.ch)