Das Recht des Kindes auf Unterhalt soll gestärkt werden, und zwar unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Diverse Gesetzesänderungen sollen die Situation des Kindes verbessern, die Last für den betreuenden Elternteil mildern und einen Ausgleich zwischen beiden Elternteilen ermöglichen. Die Vernehmlassung läuft bis zum 7. November 2012.
Wie schon mit der Botschaft zur elterlichen Sorge will der Bundesrat nun auch beim Unterhaltsrecht das Wohl des Kindes konsequent ins Zentrum stellen. Für eine harmonische Entwicklung ist das Kind nämlich nicht nur darauf angewiesen, dass es auf eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen zählen kann. Das Kind braucht auch verlässliche Betreuungsverhältnisse und finanzielle Sicherheit. Dafür sollen die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen zum Unterhaltsrecht in erster Linie sorgen.
Der Bundesrat schlägt nun vor, dass der Unterhaltsbeitrag für das Kind künftig auch die Kosten beinhaltet, die bei der Betreuung des Kindes durch einen Elternteil entstehen. Das Kind selbst hätte damit künftig also Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der auch die Kosten seiner Betreuung durch einen Elternteil umfasst – und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Zudem soll der Unterhaltsanspruch des Kindes künftig gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen Vorrang haben, also etwa gegenüber dem Ehegattenunterhalt oder dem Unterhalt Mündiger.
Der Bundesrat will ferner die Position des Kindes in sogenannten Mankofällen stärken, also wenn nach einer Trennung die Mittel schlicht nicht für zwei Haushalte reichen. In diesen Fällen erhält das Kind einen neuen Rechtsanspruch, falls sich die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert. Der unterhaltspflichtige Elternteil soll in diesem Fall die allfällige Differenz zwischen dem nachzahlen, was er in den letzten fünf Jahren tatsächlich an Unterhaltszahlungen leisten konnte, und dem, was dem Kind an Unterhalt eigentlich gebührt hätte. Die Höhe dieses gebührenden Unterhalts muss deshalb künftig im Entscheid über den Unterhalt zwingend festgehalten werden.
Das Kind soll seinen Unterhaltsanspruch künftig auch besser durchsetzen können, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. Zwar gewähren die Kantone dem Kind und der betreuenden Person schon heute Hilfe beim Inkasso, ihre Praxis ist jedoch uneinheitlich. Der Bundesrat will diese Inkassohilfe vereinheitlichen.
In Mankofällen kommt bereits heute die Sozialhilfe zum Zug. Der Bundesrat schlägt nun Regelungen vor, welche in einer solchen Mankosituation die Last für den unterhaltsberechtigten Elternteil mildern und zu einem Ausgleich zwischen den beiden Elternteilen führen. Zum einen will der Bundesrat, dass die Verwandten des unterhaltsberechtigten Elternteils nicht mehr zur Unterstützung verpflichtet werden können. Zum andern schlägt er vor, das geltende Recht so zu ändern, dass der Unterhaltsberechtigte dem Staat die Sozialhilfeleistungen für das Kind nicht zurückerstatten muss.
(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 4.07.12, www.ejpd.admin.ch)