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<p data-content="p">Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur gerichtlichen Festsetzung des Anfangs­mietzinses einer Wohnung in einer Altliegenschaft, wenn der vereinbarte Mietzins ver­mutungsweise missbräuchlich ist, aber weder Vergleichsobjekte noch offizielle Statistiken zur Bestimmung des orts- und quartierüblichen Mietzinses vorliegen. Es bestätigt einen Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Waadt. In einem weiteren Urteil fasst das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter wegen Renovationsarbeiten zusammen.</p>

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