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Die Eidgenössische Steuerverwaltung darf Frankreich keine Amtshilfe zu einem steuerpflichtigen Ehepaar leisten, das die französischen Steuerbehörden auf Basis der von Hervé Falciani gestohlenen Daten der Bank HSBC in Genf identifiziert haben.

Die Generaldirektion der französischen öffentlichen Finanzen hatte die Schweiz 2014 um Amtshilfe ersucht. Sie stützte sich dabei auf Artikel 28 des französisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, welcher 2009 dem OECD-Standard angepasst wurde. Das Ersuchen betrifft einen französischen Steuerpflichtigen und seine Ehefrau, die von den französischen Steuerbehörden verdächtigt werden, bei einer Bank in der Schweiz ein nicht deklariertes Konto zu halten. Auf den Namen des Ehepaares waren die französischen Behörden in den Unterlagen gestossen, die Hervé Falciani bei der Genfer Filiale der Bank HSBC gestohlen hatte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bewilligt die Amtshilfe 2014. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Betroffenen im Oktober 2015 gut und hob den Entscheid der ESTV auf. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid und weist die Beschwerde der ESTV ab. Im Gegensatz zum kürzlich gefällten Bundesgerichtsentscheid 2C_893/2015 (vom 16. Februar 2017) liegt hier ein Anwendungsfall von Artikel 7 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) vor. Gemäss dieser Norm wird auf ein Amtshilfeersuchen nicht eingetreten, wenn sich dieses auf Informationen stützt, die durch Handlungen erlangt wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind. Die strafbare Herkunft der Falciani-Daten ist unbestritten, zumal Hervé Falciani vom Bundesstrafgericht 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Die fragliche Bestimmung von Artikel 7 Buchstabe c StAhiG zielt darauf ab, das im internationalen öffentlichen Recht geltende Prinzip von Treu und Glauben im Zusammenhang mit gestohlenen Daten zu konkretisieren. Frankreich hat sich gegenüber der Schweiz verpflichtet, die Falciani-Daten nicht dazu zu verwenden, um die Schweiz um Amtshilfe in Steuersachen zu ersuchen. Diese Zusage bindet Frankreich mit Blick auf das Prinzip von Treu und Glauben; die Schweiz darf davon ausgehen, dass sie sich auch auf Amtshilfeersuchen erstreckt, die lediglich einen indirekten Zusammenhang mit den Falciani-Daten aufweisen. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die französischen Steuerbehörden von der Identität der Steuerpflichtigen aufgrund der Falciani-Daten erfahren haben, auch wenn das fragliche Bankkonto erst bei Untersuchungsmassnahmen im Rahmen der anschliessend eröffneten Steuerprüfung entdeckt wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auf das Amtshilfeersuchen nicht einzutreten sei.

Art. 28 DBA CH-FR; Art. 7 lit. c StAhig

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(BGer., 17.03.17 {2C_1000/2015}, Medienmitteilung des Bundesgerichts 5.04.17, www.bger.ch)

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