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Auch wenn bei einer Gesellschaft, die nach ihrem statutarischen Zweck Wohnungen zur Verfügung stellt, Grundstücke in einem landläufigen Sinn als betriebsnotwendig einzustufen sind, bedeutet dies aber nicht, dass die Grundstücke auch im Sinn des Ersatzbeschaffungsrechts betriebsnotwendig sind. Denn ein Zwang zur Wiederbeschaffung wie bei echt betriebsnotwendigen Liegenschaften im Anlagevermögen besteht hier nicht. Eine solche Gesellschaft muss nämlich den Erlös nicht zwingend wieder in Renditeliegenschaften investieren. Sie kann die flüssigen Mittel auch anderweitig investieren oder den Erlös durch Kapitalentnahme überhaupt abziehen. Insofern ist das Band zwischen dem Ersatz- und dem zu ersetzenden Objekt weniger eng als bei einem echten Ersatzbeschaffungstatbestand, weshalb bei einer Immobilienverwaltungsgesellschaft kein betriebsnotwendiges Anlagevermögen im Sinn des Ersatzbeschaffungsrechts vorliegt. Würde anders entschieden, könnten sich Immobilienverwaltungsgesellschaften der Besteuerung stiller Reserven definitiv entziehen, indem sie den beim Verkauf eines Grundstücks erzielten Mehrwert jeweils sofort wieder in ein neues Grundstück investieren. Dies ist nicht Sinn des Tatbestandes der Ersatzbeschaffung.

§ 216 Abs. 3 lit. g StG ZH; Art. 8 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 und 4 StHG

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(BGer., 8.12.16 {2C_176/2016}, ZStP 1/2017, S. 83)

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