Issue
Category
Content
Text

Wer mit dem Erlös aus einem Liegenschafts­verkauf ein Ersatzobjekt finanziert, entgeht der Grundstückgewinnsteuer nicht zwingend. Laut Bundesgericht kann kein Steueraufschub beansprucht werden, wenn das verkaufte Haus schon Jahre nicht mehr selbst bewohnt wurde. Der Besitzer eines Einfamilienhauses in Neuenburg war 2001 nach Hergiswil NW am Vierwaldstättersee umgezogen, wo er zunächst eine Wohnung mietete. Seine Liegenschaft in der Westschweiz behielt er. 2007 kaufte der Mann dann in Hergiswil ein Haus. Um den Erwerb zu finanzieren, veräusserte er kurz darauf seine Liegenschaft in Neuenburg. Auf den dabei erzielten Gewinn wurde Grundstückgewinnsteuer erhoben. Zu Recht, wie nun auf Beschwerde des Mannes das Bundesgericht entschieden hat. Der Betroffene hatte, gestützt auf das Steuerharmonisierungsgesetz, einen Steueraufschub verlangt. Dieser wird in Fällen gewährt, bei denen der Erlös aus dem Verkauf der dauernd selbst genutzten Liegenschaft zum Kauf eines Ersatzobjekts in der Schweiz verwendet wird. Laut Bundesgericht kann im konkreten Fall nicht mehr von einer «dauernd selbst genutzten Liegenschaft» gesprochen werden, nachdem der Betroffene das Haus zwar vorerst behalten, aber während Jahren nur noch als gelegentlichen Zweitwohnsitz genutzt hat.

Art. 12 StHG

Text

(BGer., 15.03.12 {2C_497/2011}, Jusletter 7.05.12)

Tags
Date