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Der tatsächliche, nach aussen sichtbare physische Zustand des Grundstücks kann den guten Glauben des Erwerbers in das Grundbuch zerstören. Wird Inhalt und Umfang eines Wegrechts durch eine bauliche Anlage wie hier ­einen Tunnel bestimmt, kann sich der Dritt­erwerber des berechtigten Grundstücks weder auf den allgemein gehaltenen Grundbucheintrag «Wegrecht» noch auf ein Wegrecht gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag berufen.

Art. 973 Abs. 1 ZGB

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(BGer., 4.03.11 {5A_652/2010}, ZBGR 2012, S. 258)

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