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Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen. Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100 000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Als Gewerbe wird eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit verstanden. Obschon die freien Berufe (Arzt, Zahnarzt, Ingenieur, Architekt, Anwalt usw.) an sich nicht der Eintragungspflicht unterstehen, ist es indessen denkbar, dass auch bei der Ausübung eines freien Berufs ein kaufmännischer Betrieb geführt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies der Fall, wenn das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber der persönlichen Beziehung zum Patienten oder Klienten in den Vordergrund tritt, indem etwa im Hinblick auf eine möglichst hohe Renta­bilität Planung betrieben, der Organisation besondere Aufmerksamkeit geschenkt, nach einer optimalen Finanzierung, nach wirkungsvoller Werbung usw. gesucht wird. In diesem Sinne wurde im Einzelfall auch schon ein Architekt, ein Röntgenarzt, ein Arzt, ein Zahnarzt sowie ein Geometer als eintragungs- und damit buchführungspflichtig erklärt. Im vorliegenden Fall wurde eine Zahnarztpraxis (Praxisleiter sowie drei weitere Zahnärzte mit elf Mitarbeitern, ­wovon deren sechs sich noch in Ausbildung befinden) verpflichtet, sich als Einzelunternehmen im Handelsregister einzutragen.

Art. 934 Abs. 1 OR; Art. 36 Abs. 1 und 2 lit. b HRegV

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(BGer., 21.01.09 {4A_526/2008}, BN 2009, S. 149)

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