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Für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland genügt es nicht, die Verbindung zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz im Ausland begründet worden ist. Da grundsätzlich niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann, bleibt der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. «rémancence du domicile»). Vorliegend steht zwar fest, dass der Steuerpflichtige, ein IV-Rentner aus dem Wallis, den knapp grösseren Teil des Jahres in Thailand verbracht hat, entscheidend ist aber, dass er während der fraglichen Steuerperiode die für die Frage des Lebensmittelpunkts zen­trale eheliche Beziehung weiterhin überwiegend in der Schweiz gelebt hat. Weitere soziale ­Beziehungen zu Personen in Thailand wurden schliess­lich nicht hinreichend substantiiert dargetan. Für das Bundesgericht steht deshalb fest, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis der Begründung eines neuen ausländischen Wohnsitzes nicht zu erbringen vermochte.

Art. 3 Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 1 StHG; Art. 2 Abs. 1 StG VS

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(BGer., 7.05.14 {2C_793/2013}, StE 2014, A 24.21 Nr. 29)

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