Das Anknüpfen an die ordnungsgemässe Buchhaltung und damit an die vom Steuerpflichtigen gewählten Werte kann dazu führen, dass bei einer Veräusserung von Objekten des Geschäftsvermögens allfällige bereits bei der Einbringung des Gegenstandes darauf bestehende stille Reserven zur Besteuerung kommen. Entscheidend ist jedoch, dass aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips buchführenden Steuerpflichtigen innerhalb des Handelsrechts ein weiter betriebswirtschaftlicher Ermessensspielraum eingeräumt wird, und sie – soweit nicht handelsrechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen entgegenstehen – selber festlegen können, welche Werte sie als sachgerecht annehmen wollen. Kehrseite dieses eingeräumten weiten Ermessensspielraumes ist, dass sich die Steuerpflichtigen bei den von ihnen gewählten Buchansätzen – und damit auch bei allfälligen Unterbewertungen – behaften lassen müssen.
Art. 16 Abs. 1, Art. 18 und Art. 58 DBG; Art. 127 Abs. 2 BV
(BGer., 13.09.11 {2C_515/2010}, StR 2011, S. 954)