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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-8400/2015 vom 21. März 2016 entschieden, dass gestützt auf das Gruppenersuchen der niederländischen Steuerverwaltung vom 23. Juli 2015 keine Amtshilfe geleistet werden darf. Nach dem klaren Wortlaut des Protokolls zum revidierten Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden sind Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen. Die Beschwerde eines holländischen Kunden der UBS wird deshalb gutgeheissen und dessen Bankdaten dürfen nicht an die Niederlande übermittelt werden.

Der Belastingdienst der Niederlande hat am 23. Juli 2015 gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande (DBA-NL) ein Amtshilfegesuch betreffend Bankdaten der UBS eingereicht. Dabei hat der Belastingdienst im Gesuch keine Kundennamen, sondern lediglich die Kriterien zur Identifikation der unter das Gesuch fallenden Kunden der UBS genannt. Gemäss dem klaren Wortlaut des Protokolls zum DBA-NL sind nach diesem Abkommen Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen. Das Protokoll ist Bestandteil des DBA-NL und wie dieses völkerrechtlich verbindlich. Daran kann auch die (von den zuständigen Behörden der Schweiz und der Niederlande abgeschlossene) Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL nichts ändern, ebenso wenig der Kommentar zum OECD-Musterabkommen. Weil das DBA-NL Gruppenersuchen ohne Namensnennung verbietet, kommen auch die entsprechenden Bestimmungen des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 und der Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 2014 nicht zur Anwendung. Die Schweiz darf somit unter dem revidierten DBA-NL bei Gruppenanfragen, bei welchen die Namen der in die Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Personen nicht genannt sind, keine Amtshilfe in Steuersachen leisten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung darf deshalb dem Amtshilfegesuch vom 23. Juli 2015 nicht Folge leisten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Beschwerde gutgeheissen. Das Urteil kann in den Grenzen von Art. 84a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht angefochten werden.

Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 26 und Art. 29 DBA-NL; Art. 8 und Art. 18 MWSTG; Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 16, Art. 19, Art. 24, Art. 24a und Art. 26 StAhiG; Art. 5, Art. 141a, Art. 163, Art. 164, Art. 166 und Art. 190 BV

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(BVGer., 21.03.16 {A-8400/2015}, Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, 21.03.16, www.bvger.ch)

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