Für die Radio- und Fernsehnutzung in Ferienhäusern, Hotel- und Spitalzimmern müssen keine Urheberrechtsgebühren bezahlt werden. Die Verwertungs-Gesellschaften hatten vor Bundesgericht keinen Erfolg. Nun müssen sie zu Unrecht erhaltene Gebühren zurückzahlen.
Die Schweizer Verwertungsgesellschaften Pro Litteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform hatten bei Besitzern von Ferienhäusern und -wohnungen, die ihre Liegenschaften vermieten, seit Jahren Urheberrechts-Abgaben für die Radio- und Fernsehnutzung erhoben. Die Abgabe erschien als separate Position auf der normalen Billag-Rechnung für Radio- und TV-Empfang. Ab 2011 wurde die Gebühr auch für Hotel- und Spitalzimmer gefordert. Der Fachverband GastroSuisse und ein Ferienwohnungsbesitzer erhoben 2011 Aufsichtsanzeige beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Das IGE wies die Verwertungsgesellschaften in der Folge an, auf den Einzug der fraglichen Abgaben ab sofort zu verzichten, weil dafür keine Grundlage bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Verwertungsgesellschaften ab. Ihr Gang vors Bundesgericht ist nun ebenfalls erfolglos geblieben. Das Gericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, wonach der noch bis 2013 geltende Gebührentarif nur die Urheberrechts-Abgeltung für «Hintergrund-Unterhaltung» regelt. Da die Nutzer von Radio und TV in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienwohnungen und -häusern ihre Geräte bewusst einschalten würden, liege dort keine «Hintergrund-Unterhaltung» vor. Laut Bundesgericht ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich jemand auch in diesen Räumen «berieseln» lässt. Umgekehrt sei aber auch denkbar, dass bestimmte Personen nur deshalb ins Restaurant gehen würden, weil sie bewusst eine Fernsehsendung, etwa ein Fussballspiel, mitverfolgen wollten. Abzustellen sei letztlich aber auf die typischen Situationen. Die Verwertungsgesellschaften werden zu Unrecht erhobene Gebühren nun zurückerstatten müssen. Laut SUISA-Sprecher Martin Wüthrich akzeptiert die SUISA den Entscheid. Sie werde ihrer Pflicht zur Rückzahlung nachkommen, prüfe derzeit die Modalitäten und werde betroffene Kunden sobald wie möglich über das Vorgehen informieren. Laut der Medienmitteilung von GastroSuisse ist der Gastgewerbe- und Hotellerieverband sehr erfreut über das Urteil. Gerade in Zeiten, in welchen Tourismus und Gastgewerbe unter dem starken Franken leiden würden, sei der Entscheid sehr willkommen.
Art. 19, Art. 38, Art. 40, Art. 41, Art. 44, Art. 46 und Art. 59 URG
(BGer., 13.11.12 {2C_580/2012}, Jusletter 26.11.12)