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Der Begriff «steuerbares Nettoeinkommen» gemäss Art. 60 Abs. 1 StG GE ist unpräzise. Es ist daher korrekt, dass das Verwaltungsgericht ihn ausgelegt hat. Die Lösung, zu welcher das Gericht gelangt ist, nämlich, dass Art. 60 StG GE auf der Basis der weltweiten Einkünfte der Steuerpflichtigen angewandt werden muss, steht nicht im Widerspruch mit dem Wortlaut dieses Artikels. Im Übrigen wird durch diese Lösung die Rechtsprechung betreffend das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung, welches Ausfluss der Eigentumsgarantie darstellt (Art. 26 Abs. 1 BV), angemessen berücksichtigt. Dieses Verbot sieht vor, dass bei der Prüfung des konfiskatorischen Charakters einer Besteuerung auf Kantonsebene die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall verfügen die Beschwerdeführer über die gleichen Mittel und sind tatsächlich in der gleichen wirtschaftlichen Situation – unter dem Gesichtspunkt von Art. 60 StG GE – wie ein Paar mit dem gleichen Vermögen und gleichen Einkünften, welche gesamthaft im Kanton Genf besteuert werden. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer würde das Gleichbehandlungsprinzip nicht eingehalten werden, wenn deren maximale Steuerbelastung nicht auf der Basis des weltweiten Einkommens (CHF 127 776), sondern nur auf den Einkünften im Kanton Genf ermittelt würde (CHF 60 176). Effektiv könnten sie sich sonst auf Art. 60 StG GE berufen und von einer geringeren maximalen Steuerbelastung von 60 % von CHF 60 176 profitieren, obwohl sie über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von mehr als CHF 60 176 verfügen, würden die im Ausland erzielten Einkünfte mitberücksichtigt. Ein solches System würde die Beschwerdeführer gegenüber anderen Steuerpflichtigen, deren gesamte Einkünfte in Genf steuerbar sind, ungebührlich bevorzugen. Eine andere Schlussfolgerung könnte möglicherweise dann in Betracht gezogen werden, wenn zum Beispiel eine vom französischen Staat bezogene Rente dort dermassen hoch besteuert würde, dass die Beschwerdeführer nach Abzug der Steuer auf der Rente in Frankreich effektiv über weniger Mittel verfügten als ein vergleichbares Paar mit gleich hohem Vermögen und Einkommen, welches gesamthaft im Kanton Genf besteuert wird.

Art. 60 StG GE; Art. 127 Abs. 1, Art. 9, Art. 5 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BV

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(BGer., 11.11.16 {2C_1133/2015}, StR 2017, S. 206)

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