Arbeiten, mit denen ein Miethaus den neuen Normen angepasst wird, welche sich aus dem Gesetz betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden sowie dem Gesetz über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden ergeben: Liegenschaftsunterhaltskosten oder wertvermehrende Aufwendungen? Die Lehre vertritt für gewisse Fälle die Ansicht, auch wenn eine Aufwendung als Investition erscheine, sei sie nur getätigt worden, um Schäden zu vermindern, die einen vollen oder partiellen Minderwert der Liegenschaft nach sich ziehen würden. Als Beispiele dafür kommen Schutzmassnahmen gegen Lärm, gegen Schäden, die mit einem Erdrutsch, mit Holz- oder Baumabstürzen, mit Lawinen zusammenhängen, oder gegen Wasserschaden usw. infage. Eine Analyse der gesamten Umstände kann dazu führen, solche Ausgaben als abzugsfähige Unterhaltskosten zu betrachten, auch wenn sie zuerst den Schein erwecken, dass sie mit nicht abzugsfähigen Investitionen zusammenhängen. Die Installation einer neuen Beleuchtung und einer Notsignalisation sowie eines zusätzlichen Evakuierungsweges im Parking stellen zumindest teilweise einen nicht abzugsfähigen Mehrwert dar (in casu Bestätigung des Abzugs in der Höhe von 50% der streitigen Rechnungen).
Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 lit. d DBG
(Kantonsgericht FR, Steuergerichtshof, 16.12.11 {604 2010-101 und 604 2010-102}, StR 2012, S. 346)