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Arbeitnehmer haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrags mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung des Personals voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig.

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