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Der Arbeitnehmer ist auch dann, wenn eine Kündigung aus begründetem Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR zum Wegfall des nachvertraglichen Konkurrenzverbots geführt hat, während der Kündigungsfrist noch an das aus Art. 321a OR fliessende Konkurrenzverbot gebunden. Zwar ist es ihm erlaubt, während der Kündigungsfrist eine nachvertraglich konkurrenzierende Tätigkeit vorzubereiten, wozu auch die Gründung einer Konkurrenzgesellschaft ­gehört; er darf aber damit eine vertragliche Erweiterung des aus der allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a OR) fliessenden Konkurrenzverbots nicht verletzen. Gemäss Art. 163 Abs. 3 OR hat der Richter eine übermässig hohe Konventionalstrafe wegen Verletzung der vertraglichen Erweiterung des aus der allgemeinen Treuepflicht fliessenden Konkurrenzverbots nach seinem Ermessen herabzusetzen.

Art. 340c Abs. 2, Art. 321a und Art. 163 Abs. 3 OR

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(BGer., 21.12.12 {4A_595/2012}, ARV 2013, S. 38)

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