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Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Pflicht zur Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands nach Art. 260a Abs. 2 OR und den Pflichten des Mieters bei der Rückgabe der Mietsache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR. Eine Sache ist in der­jenigen Gestalt zurückzugeben, welche sie beim Antritt der Miete bzw. vor der Erneuerung / Änderung besass, und in dem Zu­stand, welcher gestützt auf einen ver­tragsgemässen Gebrauch im Zeitpunkt der Rückgabe zu erwarten gewesen wäre. Eine Schadenersatzpflicht des Mieters wurde bejaht. Die Vo­raussetzungen der Mieterhaftung sind mit Ausnahme des Verschuldens durch den Vermieter zu beweisen.

Art. 260a Abs. 2 und Art. 267 Abs. 1 OR

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(BGer., 16.07.13 {4A_73/2013 / 4A_81/2013}, Mit­teilungen zum Mietrecht, Band 53, Januar 2014, S. 5)

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