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Für die Gewährung des Kinderabzugs ist vorausgesetzt, dass die Eltern mindestens Beiträge in der Höhe des Sozialabzugs erbringen und das mündige Kind auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert darzutun, inwiefern das Abstellen der Vorinstanz auf Durchschnittswerte vorliegend zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Dabei sind Schematisierungen bzw. Typisierungen charakteristisch für Sozialabzüge und daher zulässig. Selbst wenn die Ausgaben des Sohnes im oberen Bereich gelegen haben sollten, konnte er in der strittigen Steuerperiode grundsätzlich selbst für die Studien- und Lebenshaltungskosten aufkommen und war nicht auf einen Unterhaltsbeitrag der Mutter in der Höhe des Sozialabzugs angewiesen. Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht ausserhalb des harmonisierten kantonalen Rechts im Wesentlichen nur auf Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist.

aArt. 213 Abs. 1 lit. a, aArt. 212 Abs. 1 und ­aArt. 214 Abs. 2 DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 StHG; Art. 32 Abs. 3 lit. a StG VS

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(BGer., 4.02.14 {2C_516/2013}, StR 2014, S. 302)

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