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Genossenschaften ist die Ausgabe von Partizipationsscheinen verwehrt. Das Bundesgericht kommt im Fall einer Bank zum Schluss, dass das Gesetz diesbezüglich keine Lücke aufweist, die vom Richter zu schliessen wäre. Über eine allfällige Zulassung von Partizipationskapital für Genossenschaften hätte der Gesetzgeber zu entscheiden. Mit seinem Urteil hebt das Bundesgericht einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf.

Eine genossenschaftlich organisierte Bank hatte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister 2012 vor dem Hintergrund der verschärften Eigenmittelanforderungen für Banken darum ersucht, die Zulässigkeit einer geplanten Statutenänderung festzustellen. Die beabsichtigten Neuerungen sahen die Schaffung und Ausgabe gesetzlich nicht ­geregelter Eigenkapitalinstrumente in Form von Partizipationsscheinen vor. Das Handels­registeramt lehnte die Anpassung am 17. Oktober 2012 ab. Auf Beschwerde der Bank hob das Bundesverwaltungsgericht die ­Verfügung des Handelsregisteramts am 13. Juni 2013 auf und erklärte die Statutenänderungen für genehmigungsfähig. Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts heisst mit Urteil vom 28. April 2014 die Beschwerde des Handelsregisteramts gut, hebt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und stellt fest, dass die vorgeschlagenen Statutenänderungen der Bank einer Genehmigung nicht zugänglich sind. Gemäss dem Urteil enthält das Genossenschaftsrecht keine Bestimmungen zum Partizipationsschein. Das Bundesgericht kommt durch Auslegung zum Schluss, dass dies keine Gesetzeslücke darstellt, die durch Richterrecht zu füllen wäre. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass das Partizipationskapital für die Aktiengesellschaft (AG) ausdrücklich geregelt und für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bewusst ausgeschlossen wurde. Bei den vorangehenden Gesetzesrevisionen hat der Gesetzgeber seine Absicht zum Ausdruck gebracht, Partizipationsscheine allgemein nur in begrenztem Rahmen und mit besonderen Vorkehren zum Schutz der Partizipanten zuzulassen. Das verbietet es nach dem Entscheid des Bundesgerichts, unter dem geltenden Genossenschaftsrecht neue Ei­genkapitalinstrumente in Form von Partizi­pationsscheinen zu schaffen. Eine allfällige Einführung von genossenschaftlichen Partizipationsscheinen müsste auf dem Weg der Gesetzgebung erfolgen.

Art. 19, Art. 656a, Art. 656b, Art. 656c, Art. 656f, Art. 656g, Art. 657, Art. 660, Art. 697a, Art. 706, Art. 745, Art. 774a, Art. 784, Art. 828, Art. 849, Art. 852, Art. 853, Art. 854, Art. 859, Art. 861, Art. 866, Art. 921 und Art. 940 OR; Art. 1 und Art. 2 ZGB; Art. 11 BankG; Art. 5 und Art. 60 HRegV

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(BGer., 28.04.14 {4A_363/2013}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 6.05.14, www.bger.ch)

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