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Schulden eines Erben gegenüber dem Erblasser aus einem Darlehensvertrag fallen in den Nachlass. Sie sind bis zur Teilung gesetzlich gestundet, also bloss erfüllbar und nicht klagbar. Sie verjähren daher nicht und gelangen zur Anrechnung.

Art. 614 ZGB; Art. 130 und Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR

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(Obergericht ZH, 30.12.13 {LB 130025}, ZR 2014, Nr. 41)

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