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Das Bundesgericht setzt sich mit der Frage auseinander, zu welchem Zeitpunkt im interkantonalen Steuerverhältnis das Ergebnis aus der Veräus­serung eines Grundstücks – Gewinn oder Verlust – zu erfassen ist, falls Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Grundbucheintrag) auf unterschiedliche Geschäftsjahre fallen. Bei der Steuerpflichtigen handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Kanton Bern und Grundstücken im Kanton Basel-Stadt. Die Kantone Bern und Basel-Stadt folgen innerkantonal übereinstimmend dem monistischen System und erachten das Verfügungsgeschäft als zeitlich massgebend. Dessen ungeachtet stellt sich im Ergebnis eine disharmonisierte Lösung ein, nachdem der Kanton Bern als Hauptsteuerdomizil die Gewinnsteuer veranlagt, während es am Spezialsteuerdomizil um die Grundstückgewinnsteuer geht. Im ersten Fall ist für die Zwecke der Realisation auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen. Im zweiten Fall hingegen auf jenen des Verfügungsgeschäfts.

Art. 172 Abs. 3 BV; Art. 21 Abs. 1 und 4, Art. 12 und Art. 24 StHG; Art. 662a Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 958 Abs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 1 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 126 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StG BE; § 1 Abs. 1 lit. d, § 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 25 Abs. 1 lit. b, § 71 Abs. 1 lit. c und § 104 Abs. 1 lit. a StG BS

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(BGer., 2.05.14 {2C_404/2013}, StE 2014, A 24.43.1 Nr. 25)

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