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Gewährt eine Gesellschaft einer ihr nahestehenden Gesellschaft Darlehen, so hat die Verzinsung einem Drittvergleich standzuhalten, d.h., das Rechtsgeschäft muss unter Bedingungen geschlossen werden, unter welchen es auch mit einem unabhängigen Dritten eingegangen würde. Im Sinn einer «safe harbour rule» gelten die von der ESTV in einem jährlichen Rundschreiben publizierten Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen bei Darlehensgewährungen an Aktionäre oder diesen nahestehende Dritte. Der Nachweis eines marktmässigen Verhaltens ist auch im Rahmen eines individuellen Drittvergleichs, in Abweichung von den im Rundschreiben der ESTV vorgegebenen Zinssätzen, möglich. Vorliegend hat die Pflich­tige ihre Behauptung, die nach dem 3- bzw. 6-Monate-Libor-Satz für CHF abzüglich 25 Basispunkten verzinsten Darlehen seien marktkonform, nicht rechtsgenüglich nachweisen können, weshalb die Zinssätze der ESTV zur Anwendung gelangen.

§ 64 Abs. 1 StG ZH

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(VerwGer. ZH, 25.06.14 {SB.2013.00008}, www.vgrzh.ch)

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