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Hat sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise ­verschlechtert, dass die Anweisung gemäss Art. 291 ZGB in sein Existenzminimum eingreift, sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sinngemäss anzuwenden.

Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB setzt voraus, dass der Schuldner die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern ganz oder teilweise nicht erfüllt. Diesfalls ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grund­sätzlich auszusprechen, ohne dass sich der An­weisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst. Der in Art. 291 ZGB vorgesehene Rechtsbehelf stellt nämlich eine Vollstreckungsmassnahme dar und hat dienende Funktion, d.h., es soll damit die Eintreibung der Unterhaltsbeiträge erleichtert werden. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung dann sinngemäss anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift.

Art. 291 ZGB

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(BGer., 30.04.14 {5A_223/2014}, SJZ 2014, S. 385)

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