Der Bundesrat hat per 1. Januar 2015 die AHV- und IV-Renten sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst. Gleichzeitig werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge, u.a. der Koordinationsabzug, darauf abgestimmt. Angepasst werden auch die steuerbefreiten Sparbeträge in der Säule 3a. Im Rahmen der Verordnungsanpassungen befreit der Bundesrat zudem geringfügige Löhne von jungen Leuten in Privathaushalten von der Beitragspflicht.
Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1170 auf 1175 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2340 auf 2350 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19 210 auf 19 290 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28 815 auf 28 935 Franken für Ehepaare und von 10 035 auf 10 080 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.
Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO bleiben unverändert bei 480 Franken pro Jahr, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV bleibt ebenfalls unverändert bei 914 Franken. Hingegen wird die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende nach oben angepasst.
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24 570 auf 24 675 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21 060 auf 21 150 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6768 Franken (heute 6739) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 33 840 Franken (heute 33 696) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
Wie vom Parlament beschlossen, werden im Rahmen der Verordnungsänderungen auf den 1.1.2015 «Sackgeldjobs» von Jugendlichen von der AHV-Beitragspflicht befreit. Das heisst, dass z.B. Eltern, die in kleinem Umfang einen Babysitter beschäftigen, keine Arbeitgeberbeiträge mehr abrechnen und einzahlen müssen, und dass vom geringfügigen Lohn des Babysitters auch kein AHV-Abzug gemacht werden muss. Damit wird vermieden, dass bei solchen Beschäftigungen entweder ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand getrieben werden muss oder dass die Auftraggeber in der Illegalität leben, wenn sie keine AHV-Beiträge abrechnen. Konkret sollen junge Leute bis Ende ihres 25. Altersjahrs keine Beiträge entrichten müssen, wenn ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten 750 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.
(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 15.10.14, www.bsv.admin.ch)