Männer haben keinen Anspruch auf Erwerbsersatz für Vaterschaftsurlaub. Dass gemäss Gesetz einzig Frauen in den ersten vierzehn Wochen nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsentschädigung erhalten, stellt keine Geschlechterdiskriminierung dar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Vaters ab.
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) räumt arbeitstätigen Müttern während vierzehn Wochen nach der Niederkunft einen Anspruch auf Erwerbsersatz ein. Ein Vater ersuchte 2012 nach der Geburt seiner Tochter bei der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern erfolglos darum, ihm Erwerbsersatz für sechs Wochen Vaterschaftsurlaub auszurichten. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht machte er geltend, in den letzten sechs Wochen des bezahlten Mutterschaftsurlaubs werde der Erwerbsersatz nicht mehr aus biologischen, sondern aus sozialen Gründen ausbezahlt, die auch für Väter gelten müssten. Die Bevorzugung des weiblichen Geschlechts bei der Mutterschaftsentschädigung verstosse gegen das in der Bundesverfassung (BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltene Verbot der Geschlechterdiskriminierung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es liegt keine Diskriminierung der Männer vor. Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes, seiner Entstehungsgeschichte sowie des gesetzgeberischen Willens steht fest, dass der Anspruch auf Erwerbsersatz nach der Geburt eines Kindes bewusst auf Frauen beschränkt wurde. Insofern sind Väter gesetzlich tatsächlich schlechter gestellt als Mütter. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Mann und Frau aber nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot, wenn sie auf biologischen oder funktionalen Unterschieden beruht. Wie der Beschwerdeführer selber anerkennt, bestehen klarerweise für die ersten acht Wochen nach der Geburt biologische Gründe für die bevorzugte Behandlung von Frauen. In einem Entscheid von 1994 zur Regelung für Berner Kantonsangestellte hat das Bundesgericht zwar offengelassen, wie lange ein bezahlter Mutterschaftsurlaub genau dauern darf, um noch als geschlechtsbedingt anerkannt zu werden. Es hielt jedoch fest, dass sich der Gesetzgeber nicht auf einen minimalen Niederkunftsurlaub beschränken muss und einen gewissen Gestaltungsspielraum hat, ohne dass er sich deswegen dem Vorwurf der Diskriminierung aussetzt; eine Dauer von vierzehn Wochen bewegt sich jedenfalls im üblichen Rahmen. Was die gerügte Verletzung der EMRK betrifft, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar in mehreren Fällen eine geschlechtsbezogene Diskriminierung im Zusammenhang mit zum Teil mehrjährigen Elternurlauben festgestellt. Bei dem im EOG geregelten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen – der im Übrigen der Mindestdauer für Mutterschaftsurlaub in der Europäischen Union entspricht – geht es jedoch nicht um einen solchen Elternurlaub, sondern ausschliesslich um den Schutz der Mutter. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Aufteilung des Erwerbsersatzanspruchs zwischen Mutter und Vater postuliert, wäre dazu eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
Art. 329f OR; Art. 16b, Art. 16c und Art. 16d EOG; Art. 34quinquies und Art. 4 aBV; Art. 116 Abs. 3 Satz 1, Art. 8 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV; Art. 35a Abs. 3 ArG; Art. 8 i.V.m., Art. 14 EMRK
(BGer., 15.09.14 {9C_810/2013}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 3.10.14, www.bger.ch)