Wird ein zur Sicherung der Aussicht begründetes Bauverbot aufgegeben, ist das dafür erzielte Entgelt grundsätzlich ein steuerfreier Kapitalgewinn. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor. Keine solche fiskalische Privilegierung gibt es dagegen im Falle eines entgeltlichen Rückzugs der Einsprache gegen ein benachbartes Bauvorhaben. Ein solcher Vermögenszuwachs kann nur steuerfrei sein, soweit damit ein Wertverlust abgegolten wird, der auf den Verzicht auf das Rechsmittel zurückzuführen ist. Steuerfrei sind laut dem Gesetz über die direkte Bundessteuer Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Und anders als der Verzicht auf eine Einsprache beruht die entgeltliche Aufgabe eines Bauverbots laut einstimmig ergangenem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung auf einer (Teil-)Veräusserung. Das Bundesgericht beruft sich auf das Steuerharmonisierungsgesetz, laut dem die entgeltliche Belastung eines Grundstücks als Teilveräusserung gilt (Art. 12 Abs. 2 lit. c DBG). Dasselbe muss aus Sicht des höchsten Gerichts für die entgeltliche Aufgabe eines beschränkten dinglichen Rechts gelten. Entsteht daher bei der Löschung der Dienstbarkeit ein Mehrwert, «fällt dieser im Privatvermögen unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns». Anzumerken bleibt, dass das nur für die direkte Bundessteuer ohne Vorbehalt gilt. Bei der kantonalen Besteuerung könnte sich die Frage stellen, ob der die Gestehungskosten übersteigende Teil des Entgelts als konjunktureller Mehrwert nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegt.
Art. 16 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 lit. c DBG
(BGer., 3.06.13 {2C_1151/2012}, NZZ 15.06.2013)